Leichtathletikgemeinschaft Bremen-Nord e. V.

Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. April 2016

 

§ 1  -  Name, Sitz & Rechtsbarkeit

   1.1 Der Verein führt den Namen „Leichtathletikgemeinschaft Bremen-Nord e.V.“ (LG Bremen-Nord, LGN).
  1.2 Die LG Bremen-Nord hat ihren Sitz in Bremen-Nord.
  1.3 Der Gerichtsstand ist Bremen.
  1.4 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen unter der Registernummer VR 178 HB eingetragen.
  1.5 Wenn in dieser Satzung neben der maskulinen Form nicht konsequent die feminine Form verwendet wird, so geschieht das ausschließlich wegen der einfacheren Lesbarkeit.
     

§ 2  -  Zweck

  2.1 Der Zweck der LG Bremen-Nord ist die Förderung des Sports. Insbesondere fallen darunter die Pflege und Förderung der Leichtathletik, des Triathlon, der Paraletik sowie von Trendsportarten im Sinne des Amateursports.
  2.2 Der Zweck wird unter anderem verwirklicht durch:
  2.2.1   die Mitgliedschaft in den für den Sportbetrieb notwendigen Verbänden und Organisationen.
  2.2.2   die Organisation und das Abhalten von leistungs- und breitensportorientierten Trainingsstunden.
  2.2.3   die Teilnahme an von den Fachverbänden geregelten Veranstaltungen.
  2.2.4   die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie Sport- und Rehabilitationskurse.
  2.2.5   die Talentsuche und -förderung in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen, Schulen und Kindergärten.
  2.2.6   Aus- und Weiterbildung von Übungs- und Organisationsleitern sowie der Pflege und Instandhaltung der genutzten Geräte, Gebäude und Anlagen.
       

 § 3  -  Selbstlosigkeit & Gemeinnützigkeit

  3.1 Die LG Bremen-Nord verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3.2 Die LG Bremen-Nord ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3.3 Die Mittel der LG Bremen-Nord dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LG Bremen-Nord fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3.5 Die Wahrnehmung von aufwendigen Aufgaben für die LG Bremen-Nord darf angemessen vergütet werden. Dies kann in einer vom geschäftsführenden Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist, geregelt sein.
  3.6 Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
     

§ 4  -  Mitgliedschaft

  4.1 Die LG Bremen-Nord ist der selbstständig handelnde Zusammenschluss der Leichtathletikabteilungen der Stammvereine der LG Bremen-Nord.
  4.2 Dem Zusammenschluss eines Stammvereins und der LG Bremen-Nord liegt eine Vereinbarung zu Grunde, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  4.3 Stammverein sind in der Regel als gemeinnützig anerkannte Turn- und Sportvereine sowie Verbände und Organisationen.
  4.4 Über die Aufnahme eines Stammvereins entscheidet der Gesamtvorstand der LG Bremen-Nord entsprechend der Bestimmungen der Vereinbarungen der Stammvereine mit der LG Bremen-Nord.
     

§ 5  -  Verlust der Mitgliedschaft

  5.1 Die Mitgliedschaft eines Stammvereins in der LG Bremen-Nord erlischt durch Aufkündigung der Vereinbarung, Auflösung des Stammvereins oder der LG Bremen-Nord sowie durch Ausschluss.
  5.2 Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der LG Bremen-Nord und dem Stammverein.
  5.3 Über den Ausschluss von Stammvereinen entscheidet der Gesamtvorstand.
     

§ 6  -  Athleten 

  6.1  Die Mitglieder der Leichtathletikabteilung der Stammvereine, welche der LG Bremen-Nord gemeldet sind, erhalten den Status wie ein Mitglied der LG Bremen-Nord.
  6.2 Über die Aufnahme eines Athleten in die LG Bremen-Nord entscheidet der geschäftsführende Vorstand der LG Bremen-Nord.
  6.3  Ein Athlet kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes und des zugehörigen Stammvereins von der LG Bremen-Nord ausgeschlossen werden. Insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der LG Bremen-Nord oder unsportlichem Verhalten.
     

§ 7  -  Beiträge

  7.1 Der Stammverein zahlt für die der LG Bremen-Nord gemeldeten Athleten seiner Leichtathletikabteilung einen jährlichen Beitrag, welcher sich nach der Vereinbarung zwischen dem Stammverein und der LG Bremen-Nord richtet.
  7.2 Die LG Bremen-Nord ist berechtigt von den neu gemeldeten Athleten der Stammvereine einen Aufnahmebeitrag zu erheben, welcher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  7.3 Die LG Bremen-Nord kann ihre Athleten zu Arbeitsleistungen anhalten. Werden diese Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht, können dafür Ausgleichszahlungen berechnet und zu Gunsten der Kasse der LG Bremen-Nord eingezogen werden.
     

§ 8  -  Vereinsorgane

  8.1 die Jahreshauptversammlung. 
  8.2 der Gesamtvorstand.
  8.3 der geschäftsführende Vorstand. 
     

§ 9  -  Die Jahreshauptversammlung

  9.1 Das oberste Organ der LG Bremen-Nord ist die Jahreshauptversammlung.
  9.2 Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet bis zum 30.06. des Kalenderjahres statt.
  9.3 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann durch den Gesamtvorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn sie von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Athleten schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  9.4 Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Sie ist im Vereinsaushang sowie auf der Internetseite der LG Bremen-Nord mindestens 4 Wochen vorher zu veröffentlichen.
  9.5 Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  9.6 Anträge können nur von Stimmberechtigten gestellt werden. Diese müssen mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein.
  9.7 Bei Anträgen am Versammlungstag entscheiden die anwesenden Stimmberechtigten über die Aufnahme in die Tagesordnung.
     

§ 10  -  Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  10.1 Entgegennahme des Jahresberichtes.
  10.2 Entgegennahme des Kassenberichtes.
  10.3 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
  10.4 Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  10.5 Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
  10.6 Wahl der Kassenprüfer.
  10.7 Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
  10.8 Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung der LG Bremen-Nord.
  10.9 Vergabe von Ehrenrechten.
     

§ 11  -  Beschlussfassung

  11.1 Jedem Stammverein steht in der Jahreshauptversammlung sowie in den Sitzungen des Gesamtvorstandes 1 Stimme zu.
  11.2 Jedem Athleten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr steht auf der Jahreshauptversammlung 1 Stimme zu.
  11.3 Jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes steht auf den Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes 1 Stimme zu.
  11.4 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  11.5 Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.
  11.6 Bei Stimmgleichheit gelten Anträge und Wahlen als abgelehnt.
  11.7 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  11.8 Der Antrag auf Auflösung der LG Bremen-Nord kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  11.9 Die satzungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung und die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  11.10 Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.
     

§ 12  -  Wahlen

  12.1 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
  12.2 In ein Vorstandsamt sowie als Kassenprüfer können nur voll geschäftsfähigen Athleten der LG Bremen-Nord sowie die offiziellen Vertreter der Stammvereine gewählt werden.
  12.3 Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.
  12.4 Die Wahlen regeln sich wie folgt:
  12.4.1   In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der Vorsitzende, der Protokollführer, der technische Leiter und der erste Kassenprüfer zur Wahl gestellt.
  12.4.2   In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der zweite Kassenprüfer zur Wahl gestellt.
  12.4.3    Ein nicht besetztes Wahlamt wird unabhängig davon immer zur Wahl gestellt.
  12.5 Die Wahl in mehr als ein Amt ist unzulässig.
  12.6 Wiederwahl ist zulässig.
  12.7 Sollte es mehr als einen Kandidaten für ein Amt geben, wird für jeden Kandidaten einzeln abgestimmt.
  12.8 Vereinen die Kandidaten (unter Berücksichtigung von § 11.1 und § 11.2) dieselbe Anzahl an Stimmen auf sich, so wird das Amt doppelt besetzt.
     

§ 13  -  Der Gesamtvorstand

  13.1 besteht aus:
  13.1.1   Den Vertretern der Stammvereine.
  13.1.2   Dem geschäftsführenden Vorstand.
  13.2 Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens aber 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung.
  13.3 Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
  13.3.1   Vorbereitung der Jahreshauptversammlung.
  13.3.2   Aufnahme von neuen Stammvereinen.
  13.3.3   Beschlussfassung über den Ausschluss oder Kündigung eines Stammvereins.
       

§ 14  -  Der geschäftsführende Vorstand

  14.1 besteht aus:
  14.1.1   dem Vorsitzenden.
  14.1.2   dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  14.1.3   dem Kassenwart.
  14.1.4   dem Protokollführer.
  14.1.5   technischen Leiter.
  14.2 Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten die LG Bremen-Nord gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen je zu zweit.
  14.3 Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
  14.3.1   Die Durchführung des laufenden und dringlichen Geschäftsbetriebes sowie die Beschlussfassung über die notwendigen Ausgaben.
  14.3.2   Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Gesamtvorstandssitzungen.
  14.3.3   Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und das Erstellen des Jahresberichtes.
  14.3.4   Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Athleten.
  14.3.5   Festlegung der Trainings- und Wettkampfstrukturen.
  14.3.6   Alles Weitere regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
       

§ 15  -  Protokollierung

  15.1 Über die Jahreshauptversammlung und die Sitzungen der Vorstände ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
  15.2 Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
     

§ 16  -  Kassenprüfung

  16.1 Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben werden in jedem Jahr durch die zwei Kassenprüfer sachlich und rechnerisch geprüft.
  16.2 Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Bericht.
  16.3 Wird der Kassenführung eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte bescheinigt, beantragen die Kassenprüfer im Anschluss an den Prüfbericht die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes der LG Bremen-Nord.
     

§ 17  -  Haftung

  17.1 Die LG Bremen-Nord haftet gegenüber Athleten nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Athleten bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
  17.2 Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber der LG Bremen-Nord, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     

§ 18  -  Auflösung der LG Bremen-Nord

  18.1 Die Auflösung der LG Bremen-Nord kann nur in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung dürfen nur die Punkte „Auflösung der LG Bremen-Nord“ und „Beschließung der Liquidatoren“ stehen.
  18.2 Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Jahreshauptversammlung hat unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen.  Die Einladung ist an alle Athleten und Stammverein zu senden.
  18.3 Bei Auflösung der LG Bremen-Nord oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen der LG Bremen-Nord an die Freie Hansestadt Bremen  -  Sportamt Bremen - mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Stammvereine der LG Bremen-Nord zu verwenden.

 

 

 

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